2023-06-29_Beschäftigung unterhalb des Mindestlohns unzulässig _ kobinet-nachrichten
ARTIKEL 27 DER UN-BEHINDERTENRECHTSKONVENTION WIRD IN DEUTSCHLAND BISHER NICHT UMGESETZT
Unter welchen Bedingungen Beschäftigungsverhältnisse von Menschen mit Behinderungen als segregiert und daher als nicht zulässig anzusehen sind, führt die Allgemeine Bemerkung Nr. 8 aus. Auf das deutsche Werkstattsystem treffen nach Ansicht der Monitoringstelle gleich mehrere dieser Kriterien zu – etwa die fehlende Förderung des Übergangs auf den offenen Arbeitsmarkt, die Versagung des Mindestlohns für Beschäftigte und das Fehlen regulärer Arbeitsverträge. Damit stehe für die Monitoringstelle unmissverständlich fest: „Die Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen ist als segregierte Beschäftigung anzusehen, kann nicht als Teil eines inklusiven Arbeitsmarkts betrachtet werden und darf nicht dazu führen, die Beschäftigten unterhalb des geltenden Mindestlohns zu entlohnen.“
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