4b. Entlastungsbetrag § 45b SGB XI
Das monatliche Entlastungsbudget dient zur Finanzierung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag.
- PG 1 – 5: 125 Euro/Monat
Restansprüche aus 2015 & 16 maximal bei eA 1 (104€) oder bei erhebliche eA 2 (208€):
eA 1 = 2.496 €
eA 2 = 4.992 € bis Ende 2018 zusätzlich nutzbar.
(eA = Eingeschränkte Alltagskompetenz)
Achtung!
Inkl. Umwandlungsanspruch von Sachleistungen sind maximal möglich:
- PG 1: 125,00 Euro/Monat
- PG 2: 400,60 Euro/Monat
- PG 3: 644,20 Euro/Monat
- PG 4: 769,80 Euro/Monat
- PG 5: 923,00 Euro/Monat
Aufstockungsbudget jedoch nur für Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzbar (siehe Grafik unten).
Hier mehr Informationen zu Ihrem Umwandlungsanspruch.
Weitere Infos zum Entlastungsbetrag
Die seit Januar 2017 gebräuchliche Definition „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ ersetzt die bisher vertraute Begrifflichkeit „niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote“.
Mit dem Entlastungsbetrag finanzieren Sie Kosten in den Bereichen:
- A. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
- B. Leistungen der Kurzzeitpflege,
- C. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
- D. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.
Mit dem PSG II stieg der monatliche Betrag um 20% von 104 € auf 125 Euro €monatlich.
Mit dem Wegfall der Pflegestufenergänzung „erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“ bei den neuen 5 Pflegegraden entfällt die zusätzliche Zahlung von 104 € und soll durch die insgesamt erfolgte Anhebung der Leistungen aufgefangen werden (siehe PDF-Übersicht).
Sie müssen alle entlastenden Leistungen in Form von Rechnungen und/oder Quittungen mit Ihren Leistungserbringern abrechnen. Diese Belege (Sie können auch für mehrere Monate diese sammeln) müssen Sie dann bei Ihrer Pflegekasse einreichen. Liegt noch kein Antrag von Ihnen auf den Entlastungsbetrag vor, gilt diese erste Rechnungsstellung als Antrag.
Damit Sie einen Überblick haben, machen Sie sich nach Möglichkeit eine Kopie hiervon und tragen die Ausgaben in Ihren persönlichen Pflegebudgetrechner ein.
Richtlinie zur Erweiterung des Übertragsungszeitraums für Leistungen nach § 45b SGB XI:
Nachfolgend sind die verbindlichen Richtlinien für die Pflegekassen für die Behandlung der Entlastungsleistungen dokumentiert. Der GKV-Spitzenverband hat diese am 22.12.2016 für die drei nachfolgenden Nutzungsmöglichkeitenabschließend formuliert.
A.) Erhöhung der Regelleistung für Kurzzeitpflege und/oder Tagespflege sowie Erstattung von Eigenanteilen bei deren Nutzung.
B.) Körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsleistungen und Hilfen bei der Haushaltsführung durch den Ambulanten Pflegedienst.
C.) Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
- Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen (z B. Alzheimergruppen),
- Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich,
- Tagesbetreuung in Kleingruppen (Tagesmuttermodell) oder Einzelbetreuung,
- Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowohl für
Pflegebedürftige als auch Pflegepersonen, - Familienentlastende Dienste,
- Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen,
- Alltagsbegleitung,
- Pflegebegleitung.
Eine Liste mit Anbietern dieser und anderer anerkannter Angebote in Ihrer Nähe können Sie von Ihrer Pflegekasse anfordern. Anruf genügt.
§ 45b SGB XI Entlastungsbetrag
Länderverordnungen und Anbieter-Listen sowie -Bewerberinfos zum Entlastungsbetrag
Überblick alle Entlastungsleistungen
Überblick alle Pflegeleistungen 2019
Überblick alle Leistungen der Pflegeversicherung 2019:
1. BADEN-WÜRTTEMBERG
Anmerkungen:
In Baden Württemberg ist keine zentrale Seite für alle anerkannten Anbieter vorhanden. Wir verlinken als Beispiel auf die Anbieter in Karlsruhe.
Mit ihrem gesuchten „Stadtnamen“ & „Liste der anerkannten Dienste zur Unterstützung im Alltag §45a“ einfach bei BING oder Google suchen.
Für Betreuung
Für haushaltsnahe Dienstleistungen
2. BAYERN
Anmerkungen: Das „Zentrum Bayern Familie und Soziales“ hat zur Zeit Probleme mit dem Internetzugang.
Falls eine Fehlermeldung erscheit, wenn Sie sich für den Anbieter-Antrag interessieren, bitte zwischenzeitlich 089189660 anrufen.
3. BERLIN
Anmerkungen: Keine.
4. BRANDENBURG
Anmerkungen: Die Verordnung basiert noch auf dem alten § 45b Absatz 4 (104 / 208 Euro Regelung). Trotzdem wird sie anscheinend für die Anerkennung angewendet.
Eine Liste mit Anbietern ist (noch) nicht vorhanden. Es wird auf den pflege-navigator.de verwiesen, der aber nicht wirklich helfen kann.
5. BREMEN
Anmerkungen: Fokussierung auf ehrenamtliche Helfer/innen verknappt das Angebot. Keine Einzelanbieter.
6. HAMBURG
Anmerkungen: Regelung für private Helfer:
Regelungen zur privaten Nachbarschaftshilfe in Hamburg
Details
7. HESSEN
Anmerkungen: Hessen hat am 25. 4. 2018 die langersehnte Verordnung (Pflegeunterstützungsverordnung – PfluV) endlich beschlossen. Eine zentrale Übersicht der Anbieter ist aber noch nicht verfügbar.
8. MECKLENBRUG-VORPOMMERN
Anmerkungen: Die Verordnung basiert noch auf „Niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne des § 45b SGB XI von 2010.
9. NIEDERSACHSEN
Anmerkungen: Anträge auf Anerkennung als Anbieter erfolgen formlos. Das Niedersächsische Landesamt für Soziales,
Jugend und Familie stellt zwei Word-Dokumente als Hilfe zur Verfügung. Beratung für Bewerber übernimmt Frau Veronika Heineke (Tel. 05121/304-201 und Frau Neumann (Tel. 05121/304-230).
10.NORDRHEIN-WESTFALEN
Anmerkungen: NRW hat mit der Plattform https://www.pflegewegweiser-nrw.de/ eine sehr vorbildliche Suchhilfe gestartet.
NRW ermöglicht die private Hilfe über den Entlastungsbetrag abzurechnen. Hierfür ist u.a. die Regelung zur Fachkraftbegleitung zu beachten. Informationen finden Sie hier: https://www.mags.nrw/informationen-fuer-anbieter. Einen Mustervertrag hierzu können Sie heir einsehen: https://www.senioren-assistentin.de/2017/01/09/anerkennung-nach-45a-sgb-xi-niedrigschwellige-betreuungsangebote/
11. RHEINLAND-PFALZ
Anmerkungen: Erlaubt die private Hilfe.
12. SAARLAND
Die Anerkennung von Einzelpersonen ist möglich.
Details
13. SACHSEN
Die Anerkennung von Einzelpersonen ist möglich.
Details
14. SACHSEN-ANHALT
Anmerkungen: Keine.
15. SCHLESWIG-HOLSTEIN
Die Anerkennung von Einzelpersonen ist möglich.
Details
16. THÜRINGEN
Anmerkungen: Keine.