Interessenvertretungen behinderter Menschen

BTHG – Landesrahmenvertrag in Thüringen unterzeichnet

Landesrahmenvertrag in Thüringen unterzeichnet! Als LIGA Selbstvertretung waren wir ja über ein halbes Jahr mit am Verhandlungstisch. Minsterin Heike Werner hat es passend formuliert: In dem Landesrahmenvertrag sind insbesondere die Grundsätze einer neuen personenzentrierten Leistungsform gemeinsam definiert worden. Für die Leistungsberechtigten – die Menschen mit Behinderungen – bedeutet das eine individuelle Hilfegewährung, verbunden mit einem größtmöglichen Wunsch- und Wahlrecht. Betroffene haben nun die Möglichkeit, frei zu entscheiden, bei welchem Leistungserbringer sie welche Leistungen in welcher Form in Anspruch nehmen wollen. Im Sinne der Menschen mit Behinderungen wird ein großer Schritt in Richtung Personenzentrierung und Selbstbestimmung getan.” Jetzt gilt es nur noch, dass was im Vertrag geregelt wird, in der Realität umzusetzen.

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Landesrahmenvertrag in Thüringen unterzeichnet

Veröffentlicht am  von Ottmar Miles-Paul

Wappen von Thüringen
Wappen von Thüringen
Bild: Public Domain

Erfurt (kobinet) Das Bundesteilhabegesetz schreibt vor, dass Rahmenverträge zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern unter Beteiligung der maßgeblichen Interessenvertretungen behinderter Menschen erarbeitet werden müssen, um die Teilhabe und personenzentrierte Hilfen für behinderte Menschen sicherzustellen. Während in den meisten Bundesländern entsprechende Verhandlungen noch laufen oder anstehen, ist in Thüringen nun ein solcher Landesrahmenvertrag zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes für Menschen mit Behinderungen (BTHG) erarbeitet und unterzeichnet worden. Darauf hat die Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Heike Werner (DIE LINKE), aufmerksam gemacht.

Den Verhandlungspartnern dankte die Ministerin für ihren großen Einsatz und die hohe Kompromissbereitschaft. Nur so sei es gelungen, trotz des vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen sehr engen Zeitplans gemeinsam einen Landesrahmenvertrag vorzulegen. “In dem Landesrahmenvertrag sind insbesondere die Grundsätze einer neuen personenzentrierten Leistungsform gemeinsam definiert worden. Für die Leistungsberechtigten – die Menschen mit Behinderungen – bedeutet das eine individuelle Hilfegewährung, verbunden mit einem größtmöglichen Wunsch- und Wahlrecht. Betroffene haben nun die Möglichkeit, frei zu entscheiden, bei welchem Leistungserbringer sie welche Leistungen in welcher Form in Anspruch nehmen wollen. Im Sinne der Menschen mit Behinderungen wird ein großer Schritt in Richtung Personenzentrierung und Selbstbestimmung getan. Alle Beteiligten sind sich einig, dass eine erfolgreiche Umsetzung des gemeinsam Geschaffenen nur im konstruktiven und vertrauensvollen Miteinander und der Unterstützung der Menschen mit Behinderungen sowie ihrer Selbstvertretungsorganisationen möglich ist. Thüringen wird diesen Weg in der beschriebenen Form gehen“, erklärte Heike Werner.

Hintergrundinfos des Thüringer Sozialministeriums:

Mit dem Bundesteilhabegesetz ist durch den Bundesgesetzgeber eine umfangreiche sozialpolitische Reform eingeleitet worden. Entsprechend des Grundgedankens der UN-Behindertenrechtskonvention soll künftig der Mensch mit seinen Fähigkeiten und Stärken sowie seinen Wünschen und Zielen im Mittelpunkt der Betrachtung stehen (Personenzentrierung). Die sich hieraus ergebenden Aufgaben müssen gemeinsam und kooperativ zwischen allen Beteiligten – Land, Kommunen, Leistungserbringer und Menschen mit Behinderungen – bewältigt werden. Zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes haben die Träger der Eingliederungshilfe, das sind der Freistaat Thüringen und die Kommunen, mit den Vereinigungen der Leistungserbringer einen neuen Landesrahmenvertrag abzuschließen. Im Sinne der UN- Behindertenrechtskonvention und des Bundesteilhabegesetzes bedeutet das eine Abkehr von den bisher in den Ländern vereinbarten Rahmenbedingungen der Leistungsgewährung. Leistungen werden zukünftig nicht mehr auf Grundlage von Leistungs- bzw. Einrichtungstypen, sondern individuell anhand des Hilfebedarfs der Leistungsberechtigten erbracht. Die klassische Unterteilung in ambulant, teil- und vollstationär entfällt. Um diesen Paradigmenwechsel zu vollziehen, gleichzeitig aber die Sicherheit des Leistungsgeschehens sowohl für Menschen mit Behinderungen als auch für Leistungserbringer zu garantieren, wurde eine Übergangsregelung geschaffen. Damit ist sichergestellt, dass kein Mensch mit Behinderungen sein gewohntes Umfeld verlassen muss.

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