barrierefreie Wahl

Urteil – Betreute Menschen dürfen nicht von Wahlen ausgeschlossen werden

Urteil – Betreute Menschen dürfen nicht von Wahlen ausgeschlossen werden

Mehr als 80.000 Behinderte und psychisch Kranke dürfen nicht wählen. Nun haben die Richter in Karlsruhe entschieden: Die pauschale Regelung ist verfassungswidrig.

Die Regelungen zum Wahlrechtsausschluss für Behinderte sind verfassungswidrig. Menschen, die auf gerichtlich bestellte Betreuung angewiesen sind, dürfen nicht pauschal von Wahlen ausgeschlossen werden. Das gilt nach veröffentlichtem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe auch für Straftäter, die wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind.

Mehrere Betroffene hatte Beschwerde gegen ihren Ausschluss von der Bundestagswahl 2013 eingelegt. Nach Angaben des Bundesverfassungsgerichts waren bei der Wahl 82.220 Vollbetreute betroffen.

Das Verfassungsgericht entschied nun, dass einige der Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt worden seien. Die Regelungen im Bundeswahlgesetz genügten nicht den “Anforderungen an gesetzliche Typisierungen”, weil der Kreis der Betroffenen “ohne hinreichenden sachlichen Grund in gleichheitswidriger Weise” bestimmt werde.

Die Verfassungsrichter machten aber auch deutlich, dass ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht grundsätzlich gerechtfertigt sein kann. Dies ist demnach der Fall, wenn bei Menschen davon auszugehen ist, “dass die Möglichkeit zur Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen dem Volk und den Staatsorganen nicht in hinreichendem Umfang besteht”.

Die Große Koalition will das Wahlrecht ändern, im Koalitionsvertrag haben sich Union und SPD ein “inklusives Wahlrecht für alle” angekündigt. Nach SPIEGEL-Informationen kann sich die Koalition bislang aber nicht auf ein Gesetz einigen.

cte/dpa/AFP

Einen Kommentar schreiben