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Ergänzungen des BTHG-Bundesteilhabegesetzes geplant

Ergänzungen des Bundesteilhabegesetzes geplant

Veröffentlicht am  von Ottmar Miles-Paul

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Berlin (kobinet) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Entwurf zu ersten notwendigen Ergänzungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vorgelegt, dessen Inhalt auf der Plattform des Projekts Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge kurz zusammengefasst werden. Die Änderungen werden im Rahmen des “Gesetzentwurfs zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt” verankert. Sie sollen zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Interessant bei der Gesetzesänderung ist beispielsweise die Einführung eines Prüfrechts für die Träger der Sozialhilfe bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen. Dies könnte nach Ansicht von Aktivisten aus der Behindertenbewegung eine längst überfällige Konsequenz aufgedeckter Missstände in entsprechenden Behinderteneinrichtungen darstellen. Zu den geplanten Änderungen heißt es dazu auf der Seite des Projektes Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetzes: “Die Träger der Sozialhilfe erbringen Leistungen der Hilfe zur Pflege für nicht in der Gesetzlichen Pflegeversicherung versicherte Personen und ergänzende Hilfe zur Pflege für einkommensschwache Menschen, bei denen die Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Das BTHG hat den Trägern der Sozialhilfe mit Wirkung vom 1. Januar 2020 mit dem dann geltenden § 78 SGB XII ein gesetzliches Prüfrecht für Einrichtungen eingeräumt, für die ein Vertrag nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII besteht. Die Qualität der Leistungen in Pflegeinrichtungen wird bislang nur durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen geprüft. Mit der vorgesehenen Rechtänderungen sollen ab dem 1. Januar 2020 auch die Träger der Sozialhilfe berechtigt sein, Qualitätsprüfungen in Pflegeheimen durchzuführen, wenn es dafür einen Anlass gibt und der Medizinische Dienst der Krankenkassen die Einrichtung deshalb nicht selbst geprüft hat.”

Weitere Punkte der geplanten Gesetzesänderung sind zudem:

Fortführung der Hilfe zur Betreuung in einer Pflegefamilie

Klarstellung, dass Leistungserbringer zur Mitwirkung bei Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen verpflichtet sind und Einführung einer Rechtsgrundlage zum Austausch von Sozialdaten zwischen den Trägern der Eingliederungs-/Sozialhilfe und der Heimaufsicht

Die Erweiterung des Straftatenkatalogs im SGB XII und SGB IX

Link zu weiteren Informationen zur geplanten Gesetzesreform des Bundesteilhabegesetzes

Eine Übersicht der Änderungen im SGB IX und SGB XII stehen zum Download auf der Website des Paritätischen Gesamtverbands zum Download bereit.

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