Pflege-Reform

2023-10-25_Die neue Pflegereform 2023 + 2024

2023-10-25_Die neue Pflegereform 2023 + 2024 –

Das Pflegegesetz wird von Zeit zu Zeit angepasst. So hatten wir zum 01.01.2017 das Pflegestärkungsgesetz II. Zum 01.01.2022 bekommen wir die Pflegereform 2021. Im Jahr 2023 und 2024 kommt es mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) zu weiteren Änderungen.

Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Erhöhung Pflegegeld

Das Pflegegeld (§37 SGB XI) wird zum 01.01.2024 um ~ 5 % wie folgt erhöht

Pflegegrad Pflegegeld
bis 31.12.2023
Pflegegeld
ab 01.01.2024
Pflegegrad 1 0 Euro 0 Euro
Pflegegrad 2 316 Euro 332 Euro
Pflegegrad 3 545 Euro 573 Euro
Pflegegrad 4 728 Euro 765 Euro
Pflegegrad 5 901 Euro 947 Euro

Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Erhöhung Pflegesachleistungen

Die Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) werden zum 01.01.2024 wie folgt erhöht:

Pflegegrad Pflegesachleistungen bis 31.12.2023 Pflegesachleistungen ab 01.01.2024
Pflegegrad 1 0 Euro 0 Euro
Pflegegrad 2 724 Euro 761 Euro
Pflegegrad 3 1.363 Euro 1.432 Euro
Pflegegrad 4 1.693 Euro 1.778 Euro
Pflegegrad 5 2.095 Euro 2.200 Euro

Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Leistungszuschlag Pflegeheim

Der prozentuale Leistungszuschlag für vollstationäre Pflege (§ 43c SGB XI) wird zum 01.01.2024 wie folgt erhöht:

Verweildauer Leistungszuschlag
bis 31.12.2023
Leistungszuschlag
ab 01.01.2024
0 – 12 Monate 5 % 15 %
13 bis 24 Monate 25 % 30 %
25 bis 36 Monate 45 % 50 %
Mehr als 36 Monate 70 % 75 %

Hier finden Sie mehr über die Pflegeheimkosten.

Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Verhinderungspflege für Kinder

Für Kinder und Jugendliche, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen Pflegegrad 4 oder 5 haben gelten für die Verhinderungspflege (39 SGB XI) folgende Neuerungen:

  • Die erforderliche „Vorpflegezeit“ von 6 Monaten entfällt, d.h. die Verhinderungspflege kann schon dann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde.
  • Die Verhinderungspflege (Ersatzpflege) kann für 8 Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
  • Nicht verbrauchte Mittel aus der Kurzzeitpflege können zu 100 % für die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, aus der Verhinderungspflege 1.612 Euro + 1.774 Euro aus der Kurzzeitpflege ergibt insgesamt 3.386 Euro pro Kalenderjahr für die Verhinderungspflege.
  • Personen, die bis zum 2. Verwandtschaftsgrad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sind, haben nicht mehr wie bisher nur ein Budget vom 1,5-fachen des Pflegegeldes zur Verfügung, sondern den 2-fachen Betrag des Pflegegeldes.

Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Pflegeunterstützungsgeld

Das Pflegeunterstützungsgeld erhalten berufstätige Pflegepersonen für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Der § 44a Abs. 3 SGB XI wurde dahingehend geändert,

  • dass die Pflegeperson sich nicht nur einmalig für 10 Arbeitstage,
  • sondern zukünftig jedes Kalenderjahr für 10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person freistellen lassen kann.

Hier finden Sie ausführliche Informationen zum Pflegeunterstützungsgeld.

Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Auskünfte an Versicherte

Der Auskunftsanspruch nach § 108 SGB XI wird konkretisiert.

  • Bisher hatten Pflegebedürftige und deren Pflegepersonen nur Anspruch auf Auskünfte über die in Anspruch genommenen Leistungen und die entstandenen Kosten.
  • Nun soll die Auskunft konkreter werden, d.h. es besteht nun auch der Anspruch darüber, welche Leistungen konkret durch den Leistungserbringer abgerechnet wurden. Das ist vor allem bei Pflegediensten interessant. Wer Pflegegeld bekam und zusätzlich auch noch einen Pflegedienst in Anspruch nahm (Kombinationsleistungen), bekam häufig keine Auskunft, WAS der Pflegedienst eigentlich abgerechnet hat. Das wird mit dem neuen Auskunftsanspruch geändert. Damit haben Pflegende und ihre Angehörigen die Möglichkeit, die abgerechneten Leistungen besser zu kontrollieren
  • Wenn die Abrechnung digital erfolgt, soll eine Kopie der Abrechnung übermittelt werden.

Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.07.2024 – Mitnahme in stationäre Reha

Zum 01.07.2024 tritt der neue § 42a SGB XI in Kraft. Hier wird die Unterbringung des Pflegebedürftigen während einer stationären Vorsorge- oder Rehamaßnahme der Pflegeperson geregelt.

Muss die Pflegeperson in eine stationäre Reha- oder Vorsorgeeinrichtung aufgenommen werden, wird die Möglichkeit der Mitaufnahme des Pflegebedürftigen erleichtert. Dabei kann der Pflegebedürftige in der gleichen Einrichtung untergebracht werden wie die Pflegeperson, oder auch alternativ in einer ambulanten oder vollstationären Pflegeeinrichtung betreut werden.

Hier finden Sie mehr über die Reha mit Angehörigen.

Quelle: https://www.pflege-durch-angehoerige.de/pflegegrade-pflegeleistungen/pflegereform/