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Neuer Rahmenvertrag für Eingliederungshilfen in Nordrhein-Westfalen

Neuer Rahmenvertrag für Eingliederungshilfen in Nordrhein-Westfalen

Düsseldorf (kobinet) Das Inkrafttreten der Reform der Eingliederungshilfe im Rahmen des Bundesteilhabegesetz zum 1. Januar 2020 rückt näher und bringt eine Reihe von Veränderungen für behinderte Menschen, Leistungserbringer und Kostenträger. Hierfür müssen neue Rahmenverträge erarbeitet und beschlossen werden, damit die Leistungen entsprechend erbracht und finanziert werden. Während in vielen Bundesländern noch an den Rahmenverträgen gearbeitet wird, wurde im bevölkerungsreichsten Bundesland Nordrhein-Westfalen vor kurzem der neue Rahmenvertrag unterzeichnet.

Der neue Landesrahmenvertrag über die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen in Nordrhein-Westfalen wurde am 23. Juli  von den Landschaftsverbänden Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL), den kommunalen Spitzenverbänden (Städtetag NRW, Landkreistag NRW, Städte- und Gemeindebund NRW), den Wohlfahrtsverbänden sowie den öffentlichen und privat-gewerblichen Leistungsanbietern im Beisein von Sozialminister Karl-Josef Laumann unterzeichnet. Die Vereinbarung regelt den Rahmen für die Unterstützungsleistungen für zirka 250.000 Menschen mit wesentlichen Behinderungen in Nordrhein-Westfalen ab 2020, wie es in einer Presseinformation des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) heißt.

In der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes rücke der neue Landesrahmenvertrag die Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in den Fokus und bestimme, nach welchen Verfahren und Standards Unterstützungsleistungen künftig erbracht und vergütet werden. Eine neue Vereinbarung war notwendig geworden, weil zum 1. Januar 2020 die Reform der Eingliederungshilfe als dritte Stufe des Bundesteilhabegesetzes in Kraft tritt. Der Unterstützungsbedarf für Menschen mit Behinderungen werde künftig individuell ermittelt und nach einem einheitlichen System unabhängig von der Wohnform erbracht und finanziert. Insbesondere für Menschen, die in bisherigen Wohneinrichtungen leben und unterstützt werden, soll dies einen Zugewinn an Selbstbestimmung und eine stärker am individuellen Bedarf und Wunsch ausgerichtete Leistung bringen. Weitere Neuerungen sind die Regelungen zu Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen beispielsweise in Werkstätten, die einem besseren Schutz der leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen dienen.

Verhandelt wurde das mehr als 200 Seiten starke Vertragswerk zwischen folgenden Vertragspartnern:

  • den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe als Träger der Eingliederungshilfe
  • Städtetag NRW und Landkreistag NRW für die Kreise und      kreisfreien Städte, die örtliche Träger der Eingliederungshilfe sind
  • der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien      Wohlfahrtspflege NRW für die Leistungserbringer
  • der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen Träger der Einrichtungen der Behindertenhilfe Nordrhein-Westfalen
  • einzelne Verbände privat-gewerblicher Leistungserbringer

Darüber hinaus haben sich die Sozial- und Selbsthilfeverbände als Interessenvertretung für die Menschen mit Behinderungen aktiv in die Verhandlungen eingebracht, wie es in der Presseinformation des LVR heißt.

Mehr als 4,9 Milliarden Euro werden bisher jährlich in Nordrhein-Westfalen für die Heilpädagogische Frühförderung, die Schulbegleitung, die Unterstützung in Werkstätten und Wohneinrichtungen, im Ambulant betreuten Wohnen, bei Mobilitätshilfen und für sonstige Teilhabeleistungen aufgewendet. Doro Kuberski, Sprecherin des Lenkungskreises zur Koordinierung der Selbsthilfeverbände erklärte anlässlich der Unterzeichnung des Rahmenvertrages: “Erstmals waren Sozial- und Selbsthilfeverbände an den Verhandlungen beteiligt und konnten die Interessen von Menschen mit Behinderung vertreten. Ob die Leistungen tatsächlich bedarfsgerecht gewährt werden und umfassende Teilhabe ermöglicht wird, werden nun auch die zukünftige Bedarfsermittlung und die Bewilligungspraxis der Kostenträger zeigen. Dieser Prozess muss weiter kritisch begleitet werden.“

Link zum Landesrahmenvertrag von Nordrhein-Westfalen

Link zu den Anlagen zum Rahmenvertrag

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