Integrationshilfe von behinderten Schüler*innen

Sozialhilfeträger muss Integrationshilfe zahlen

Sozialhilfeträger muss Integrationshilfe zahlen

Veröffentlicht am  von Ottmar Miles-Paul

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Symbol Paragraf     ©-Bild: ht

Detmold (kobinet) Wer wie viel zur Integrationshilfe von behinderten Schüler*innen beitragen muss, das hat in letzter Zeit immer wieder die Gerichte beschäftigt. Das Detmolder Sozialgericht hat nun entschieden, dass ein Sozialhilfeträger sich nicht einfach verweigern darf, weil er mit den Maßnahmen der Schule unzufrieden ist. Auf eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Detmold hat das Portal NEWS4TEACHERS hingewiesen.

“Schüler mit Behinderung haben Anspruch auf Integrationshilfe, die sich an ihrem konkreten Bedarf orientiert. Unter Umständen kann das den gesamten Schulbesuch umfassen. Aufkommen dafür muss im Zweifel der Sozialhilfeträger – und zwar so lange, bis die Schule selbst die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen hat. Das zeigt eine Entscheidung des Sozialgerichts Detmold (Az.: S 2 SO 45/18 ER). Darauf verweist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)”, heißt es in einem aktuellen Bericht von NEWS4TEACHERS.

Link zum Bericht über das Urteil

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