Kernpunkte für Rahmenvertragsverhandlungen
Veröffentlicht am von Ottmar Miles-Paul

Berlin (kobinet) In § 131 des Bundesteilhabegesetzes ist geregelt, dass die Träger der Eingliederungshilfe auf Landesebene mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu Leistungen der Eingliederungshilfe schließen. In § 131 Absatz 2 wird ausdrücklich betont: “Die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen wirken bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit.“ Um die Selbstbestimmung und Teilhabe behinderter Menschen zu gewährleisten, schlagen das NETZWERK ARTIKEL 3 und die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL) zehn Kernpunkte für Rahmenvertragsverhandlungen aus der Sicht der Selbstvertretung behinderter Menschen vor.
Diese Empfehlungen seien nicht in Stein gegossen, sondern sollen denjenigen, die in Verhandlungsprozesse eingebunden sind, eine Orientierung geben, heißt es vonseiten des NETZWERK ARTIKEL 3