Da nun aufgrund der schlechten Luftqualität auf weitere Städte flächendeckende Fahrverbote für ältere Fahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß zukommen, möchte ich auf Folgendes hinweisen:
Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen, sind von diesen Fahrverboten generell ausgenommen. Es bedarf dafür keines besonderen Antrags. (vgl. Anhang 3, Ziffer 6 der 35. BImSchV)
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