sozialer Arbeitsmarkt

Neue Regelungen für sozialen Arbeitsmarkt

Neue Regelungen für sozialen Arbeitsmarkt

Veröffentlicht am  von Ottmar Miles-Paul

Bundestag
Bundestag                                           Bild: Bundestag

Berlin (kobinet) Der soziale Arbeitsmarkt für langzeitarbeitslose Menschen kann voraussichtlich ab 2019 aufgebaut werden. Am Mittwochvormittag beschloss der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages einem Bericht des Informationsdienstes Heute im Bundestag zufolge, den entsprechenden Gesetzentwurf (19/4725) der Bundesregierung für ein sogenanntes Teilhabechancengesetz. Damit werden zwei verschiedene Arten von Lohnkostenzuschüssen eingeführt, um Langzeitarbeitslosen den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu ermöglichen.

Neu ist dem Bericht in Heute im Bundestag zufolge, dass der Lohnkostenzuschuss durch die Jobcenter nicht mehr nur bis zur Höhe des Mindestlohns, sondern auch für Tariflöhne gezahlt wird. “Damit stellen wir sicher, dass wir die Gesamtbreite der Arbeitgeber mit ins Boot holen können”, zeigte sich die SPD-Fraktion zufrieden. Ebenfalls geändert wurden die Zugangsvoraussetzungen für das Programm “Teilhabe am Arbeitsmarkt” (Paragraf 16 i im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch): Künftig sind nicht mehr sieben Jahre Arbeitslosengeld-II-Bezug in den vergangenen acht Jahren, sondern nur noch sechs Jahre ALG-II-Bezug in den vergangenen sieben Jahren Bedingung. Außerdem fügten die Koalitionsfraktionen zwei Härtefallregelungen in das Gesetz ein, wonach bei schwerbehinderten Menschen und jenen, die mit Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, fünf Jahre ALG-II-Bezug ausreichen, um diese auf maximal fünf Jahre begrenzte Förderung zu erhalten. Außerdem wurden die Zuschüsse für Weiterbildungsmaßnahmen von 1.000 Euro auf 3.000 Euro angehoben.

Das zweite neu gefasste Instrument mit dem Titel “Eingliederung von Langzeitarbeitslosen” (Paragraf 16 e im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) richtet sich dem Bericht zufolge an ALG-II-Bezieher, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Gefördert werden soll auch hier sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, jedoch nur für maximal zwei Jahre. Neu ist hier, dass die bislang vorgesehene Nachbeschäftigungspflicht für die Arbeitgeber nach Auslaufen der Förderung entfällt. “Damit entlasten wir die Arbeitgeber, weil sonst faktisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorgelegen hätte”, betonte die Unionsfraktion.

Die Linke kritisierte die Zugangsvoraussetzungen als immer noch zu hoch. Schließlich zähle auch jemand nach vier Jahren Arbeitslosigkeit schon zu dem “sehr arbeitsmaktfernen Personenkreis”, den das Gesetz erreichen wolle. Die Grünen ärgerten sich über die zeitliche Befristung des Programms “Teilhabe am Arbeitsmarkt” bis Ende 2024.

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