BTHG-BundesTeilHabeGesetz Eingliederungshilfe für die Fachleistungen an Menschen mit Behinderungen Entlastungsbeitrag für Hilfe im Haushalt Verhinderungspflege

Rolle rückwärts in Sachen Einkommensbestandsschutz

Rolle rückwärts in Sachen Einkommensbestandsschutz

Veröffentlicht am  von Ottmar Miles-Paul

Logo: NITSA
Logo: NITSA                                   ©-Bild: NITSA

Berlin (kobinet) Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) sieht einen Einkommensbestandsschutz gem. § 150 SGB IX für diejenigen vor, “in denen sich ausnahmsweise zum Tag des Systemwechsels [01.01.2020] eine höhere Eigenleistung ergeben würde”. Ende September hatte das Netzwerk für Inklusion, Teilhabe, Selbstbestimmung und Assistenz (NITSA) kritisiert, dass der Einkommensbestandsschutz zum Nachteil der Betroffenen neu interpretiert wird. Einem NITSA-Bericht zufolge hat hier das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun eine Rolle rückwärts vollzogen. NITSA fordert trotzdem eine Korrektur der gesetzlichen Bestimmungen zum Einkommenseinsatz ab 2020. Einkommenseinbußen müssten durch eine geänderte Systematik bei der Einkommensanrechnung verhindert werden und nicht durch einen lückenhaften Bestandsschutz.

“Wie NITSA e.V. am 29.09.2018 in dem Beitrag “Einkommensbestandsschutz zum Nachteil der Betroffenen neu interpretiert” berichtete, vertrat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) noch im September die Auffassung, dass diese Besitzstandsregelung nicht für Personen gelte, ‘die über den 31. Dezember 2019 hinaus Eingliederungshilfe beziehen und deren Einkommen sich zu einem späteren Zeitpunkt erhöht.’ Hiernach hätte eine simple Tariferhöhung genügt, um den Bestandsschutz bereits nach wenigen Monate wieder zu verlieren. Am 25.10.2018 vollzog nun das BMAS eine Rolle rückwärts. Die restriktive und für die Betroffenen äußerst nachteilige Auslegung wurde überarbeitet (siehe BTHG-FAQ, Stand 25.10.2018). Die Frage ‘Welche Schutzwirkung entfaltet die Besitzstandsregelung konkret?’ wird inzwischen wie folgt beantwortet: ‘Mit der Übergangsregelung in § 150 SGB IX (Besitzstandsregelung) wird sichergestellt, dass Menschen mit Behinderungen durch den ab 1. Januar 2020 aufzubringenden Beitrag nicht höher belastet werden, als nach dem bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Recht'”, heißt es auf der Internetseite von NITSA.

Für wen diese Regelung genau gilt und was es damit genau auf sich hat, erfährt man im Interblog von NITSA unter http://blog.nitsa-ev.de/bmas-erlaeuterung-zum-einkommensbestandsschutz-erneut-ueberarbeitet/

Einen Kommentar schreiben