Budget für Arbeit bekannt machen und fördern
Veröffentlicht am von Ottmar Miles-Paul
Kassel (kobinet) Während das Budget für Arbeit als ein Erfolg des Bundesteilhabegesetzes gilt, scheint es in der Praxis gegenwärtig jedoch so zu sein, dass dieses neue Förderinstrument für sozialversichtungspflichtige und tarifbezogene Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Alternative zur Werkstatt für behinderte Menschen totgeschwiegen wird. Dies kritisiert Ottmar Miles-Paul vom Netzwerk Artikel 3. Es gäbe nicht nur viel zu wenig Informationen, wie das Budget für Arbeit, das seit 1. Januar 2018 bundesweit in Kraft getreten ist, sondern auch kaum jemand, der diese Möglichkeit engagiert vorantreibe.
„Wenn man in einigen Bundesländern nach konkreten Informationen über die Förderung des Budgets für Arbeit sucht, sucht man noch vergebens. Und dies obwohl die Möglichkeit der Nutzung des Budgets für Arbeit seit 1. Januar 2018 ein gesetzlicher Anspruch ist. So haben wir uns das nicht vorgestellt“, erklärte Ottmar Miles-Paul, der für das Netzwerk Artikel 3 ein Projekt zur Partizipation bei der Umsetzung und Weiterentwicklung des Bundesteilhabegesetzes leitet, das vom Partizipationsfonds des Bundes gefördert wird. Hinzu käme, dass durch die schleppende Verabschiedung der Ausführungsgesetzes der Länder zum Bundesteilhabegesetz oftmals noch nicht klar sei, ob es abweichende Höchstsätze zur Förderung des Budgets für Arbeit in einzelnen Ländern geben wird. Bisher habe Bayern hier als einziges Bundesland einen Vorstoß gemacht und die Bemessungsgrenze für den Förderhöchstsatz auf 48 statt 40 Prozent der Bemessungsgrenze angesetzt.
„Wer wirklich will, dass behinderte Menschen eine Alternative zur Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen ohne wirklich Arbeitnehmerrechte und bei einem Durchschnittslohn von ca. 200 Euro bekommen, der sollte nicht nur die Regelungen des Budgets für Arbeit möglichst schnell bekannt machen, sondern auch behinderte Menschen gezielt dabei unterstützen, sich auf die Suche entsprechender Arbeitsplätze zu machen“, erklärte Ottmar Miles-Paul.
In § 61 des Bundesteilhabegesetzes heißt es zum Budget für Arbeit:
„(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss dieses Arbeitsvertrages als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budgetfür Arbeit.
(2) Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles. Durch Landesrecht kann von dem Prozentsatz der Bezugsgröße nach Satz 2 zweiter Halbsatz nach oben abgewichen werden.
(3) Ein Lohnkostenzuschuss ist ausgeschlossen, we nn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um durch die ersatzweise Einstellung eines Menschen mit Behinderungen den Lohnkostenzuschuss zu erhalten.
(4) Die am Arbeitsplatz wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden.
(5) Eine Verpflichtung des Leistungsträger s, Leistungen zur Beschäftigung bei privaten oder öffentlichen Arbeitgebern zu ermöglichen, besteht nicht.“