EU-Recht Recht

EuGH-Urteil – Kirchenjobs ohne Konfession müssen möglich sein

Dieses Urteil könnte Folgen für Hunderttausende Stellen haben. Kirchliche Arbeitgeber dürfen nicht bei jeder Stelle von Bewerbern eine Religionszugehörigkeit fordern. Das entschied der EuGH.

Wenn kirchliche Arbeitgeber von Stellenbewerbern die Kirchenmitgliedschaft verlangen, muss dies Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein können. Das entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg zu einem Fall aus Deutschland.

Dabei hatte sich eine konfessionslose Frau auf eine für 18 Monate befristete Referentenstelle bei der evangelischen Diakonie beworben. Thema laut Jobbeschreibung: “Parallelberichterstattung zur UN-Anti-Rassismuskonvention”.

Religionszugehörigkeit war Voraussetzung

In der Stellenanzeige hieß es, dass die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angehörenden Kirche vorausgesetzt werde. Da die Frau konfessionslos war, wurde sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und klagte wegen religiöser Diskriminierung auf eine Entschädigung von 10.000 Euro.

Bundesarbeitsgericht

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Das Bundesarbeitsgericht wollte vom EuGH wissen, ob die Diakonie verbindlich selbst bestimmen kann, ob eine bestimmte Religion eines Bewerbers je nach nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte Anforderung sein kann.

Laut EuGH steht es den staatlichen Gerichten in der Regel nicht zu, über das Ethos kirchlicher Arbeitgeber als solches zu befinden. Die Gerichte hätten aber festzustellen, ob die Voraussetzung einer bestimmten Konfession im Einzelfall “wesentlich”, “rechtmäßig” und “gerechtfertigt” sei.

Jetzt muss die deutsche Justiz entscheiden

Abgeschlossen ist der Fall mit dem EuGH-Urteil noch nicht. Nach seiner Auslegung des EU-Gesetzes muss nun die deutsche Justiz entscheiden. Und auf die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) könnte laut dem Bochumer Arbeitsrechtler Jacob Joussen eine Änderung des Kirchenrechtes zukommen.

Dem für die Diakonie geltenden Kirchenrecht zufolge muss im Grundsatz jeder Mitarbeiter evangelisch sein. Ausnahmen galten lange nur für Christen anderer Konfession. Seit 2017 können ausnahmsweise auch Anders- und Nichtgläubige eingestellt werden – was in der Praxis allerdings schon zuvor der Fall war. Es könnte sein, dass das Kirchenrecht nach dem EuGH-Urteil erneut und noch weiter für Konfessionslose geöffnet werden müsste, meint Joussen.

Az: C-414/16

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