Psychiatrie-Enquéte

Ans Bett gefesselt-Karlsruhe verhandelt Fixieren von Patienten

Ans Bett gefesseltKarlsruhe verhandelt Fixieren von Patienten

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Stundenlang gefesselt sein – eine schlimme Vorstellung. Wann dürfen Menschen in Psychiatrie-Einrichtungen so behandelt werden? Das Verfassungsgericht will diese Frage nun klären.

Bundesverfassungsgericht (Symbolbild)
Heute und morgen verhandelt das Bundesverfassungsgericht über die Frage, unter welchen Voraussetzungen Menschen ihre Freiheit entzogen werden darf.Quelle: Uli Deck/dpa

Es ist eine Urangst von Menschen: Stunden- oder tagelang so gefesselt zu sein, dass man sich kaum mehr bewegen kann und anderen ausgeliefert ist. Doch genau das passiert täglich irgendwo in Deutschland. Psychisch Kranke werden von zuständigen Behörden in der geschlossenen Abteilung eines Klinikums untergebracht. Dies erfolgt somit zwangsweise durch den Staat, weil der Betroffene sich selbst gefährdet oder weil er eine Gefahr für andere darstellt. Während der Klinikaufenthalte kommt es vor, dass Patienten aggressiv werden oder die Gefahr besteht, dass sie sich selbst verletzen. Dann werden sie – so der Fachbegriff – fixiert.

Das bedeutet: Patienten werden auf einem Krankenhausbett angebunden mit einem speziellen System von Gurten. Je nach Zahl der Fixierpunkte wird ihr Bewegungsspielraum eingeschränkt oder fast ganz unterbunden – die Spanne reicht von eins bis elf. Bei einem der beiden Kläger gab es eine “Fünf-Punkt-Fixierung” an Armen, Beinen und Brust. In dem anderen Fall kamen Bauch und Stirn hinzu, die sogenannte Sieben-Punkt-Fixierung. Wehrt sich ein Patient, wird er von mehreren Personen – notfalls gewaltsam – an den Gliedmaßen gepackt, zunächst wird ihm ein Bauchgurt eng angelegt, dann der Rest des Körpers angebunden.

Wann dürfen Menschen gegen ihren Willen fixiert werden?

Die Frage ist also: Unter welchen Voraussetzungen dürfen Menschen gegen ihren Willen so behandelt werden? Der Kläger aus Bayern war acht Stunden lang an sein Bett gefesselt. Er hat das Land bislang vergeblich auf Schmerzensgeld verklagt. Der Kläger aus Baden-Württemberg war sogar mehrere Tage lang fixiert. Beide wollen vom Bundesverfassungsgericht geklärt haben: Darf die Fixierung allein den Ärzten vor Ort überlassen bleiben? In diesem Fall gäbe es keine Kontrolle von außen.

Oder muss sie durch einen Richter genehmigt beziehungsweise in Akutfällen zumindest zeitnah überprüft werden? Denn der Patient sei doppelt ausgeliefert – zwangseingewiesen und fixiert. So gebe es eine “Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung”. Die Kläger fühlen sich in ihrem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt. Immerhin sind bei einer Fixierung auch ein Toilettengang oder die freie Nahrungsaufnahme erheblich eingeschränkt.  Dies kann auch zu einer traumatischen Belastung für die Betroffenen führen. Eine falsche Anordnung kann zu Schadenersatzansprüchen führen.

Länder haben unterschiedliche Regelungen

Rein rechtlich ist die Fixierung eine Freiheitsentziehung. Geschieht sie ohne Einwilligung des Patienten, muss es gewichtige Gründe geben, die die Ruhigstellung rechtens machen. Die einschlägigen Ländergesetze regeln das Thema Fixierung unterschiedlich. So schreibt zum Beispiel Baden-Württemberg dafür die Anordnung durch den zuständigen Arzt vor, in Bayern fehlt eine konkrete Regelung völlig. Andererseits ist klar, es kann in den Kliniken zu Gefahrenlagen kommen, bei der nur eine Fixierung Abhilfe schafft. Sie muss aber das letzte Mittel sein, wenn andere Versuche der Deeskalation oder mittels Medikamenten nicht wirken.

Für wie anspruchsvoll die Karlsruher Richter die rechtliche Frage halten, zeigt, dass sie eine ihrer seltenen zweitägigen Verhandlungen angesetzt haben. Dabei interessieren sie sich auch dafür, wie oft und in welcher Form die Kliniken zu den Maßnahmen greifen. Wie werden die Fälle überwacht und dokumentiert? Gibt es Alternativen? Wie macht man es in anderen Staaten wie Großbritannien, den Niederlanden, der Schweiz?

Der Staat hat für Menschen, die er zwangsweise in eine Klinik eingewiesen hat, eine Fürsorgepflicht. Aber muss das dann auch so weit gehen, dass man die Betroffenen durch Fixieren sofort vor sich selbst schützt, oder soll man sie erst einmal überwachen? Oder ist das Anbinden vor allem erst einmal geboten, wenn andere Personen zu schützen sind? Mit einem Urteil aus Karlsruhe ist in einigen Monaten zu rechnen.

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