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Sparbetrag auf 5.000 Euro erhöht

Sparbetrag auf 5.000 Euro erhöht

Veröffentlicht am Montag, 3. April 2017 von Ottmar Miles-Paul

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Symbol Paragraf       Bild: kobinet/ht

Berlin (kobinet) Zum 1. April sind eine Reihe von gesetzlichen Änderungen in Kraft getreten. So dürfen nun Bezieher von Sozialhilfeleistungen, wie beispielsweise MitarbeiterInnen in Werkstätten für behinderte Menschen, statt bisher 2.600 Euro nun 5.000 Euro ansparen. Auf diese aus dem Prozess des Bundesteilhabegesetzes erwachsene Änderung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aufmerksam.

"Die Höhe der kleineren Barbeträge oder sonstiger Geldwerte, von deren Einsatz die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf, wird einheitlich für jede volljährige, leistungsberechtigte Person auf 5.000 Euro festgelegt. Auch alle übrigen volljährigen Personen, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist bzw. die zu einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft gehören – also insbesondere Ehe- und Lebenspartner – sowie alleinstehende Minderjährige erhalten einen Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro je Person. Eine im Verhältnis entsprechende Anhebung auf 500 Euro erfolgt auch für den Betrag für Personen, die unterhalten werden, also insbesondere für Kinder von Leistungsberechtigten. Damit wird der finanzielle Freiraum insbesondere für Menschen mit Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII (z.B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) wesentlich verbessert. Dies gilt insbesondere für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen, soweit sie auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung angewiesen sind und deswegen nicht von den neuen Regelungen zur Einkommens- und Vermögensheranziehung nach dem Bundesteilhabegesetz profitieren", heißt es auf der Internetseite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

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