Allgemein

Zuschuss für Umzugskosten bei Pflegebedürftigkeit

Wer eine Wohnung nicht so umbauen kann, dass sie den Bedürfnissen und Anforderungen eines Pflegebedürftigen entspricht und deshalb umziehen muss, kann einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen von der Pflegekasse bekommen.

Voraussetzung: Der Pflegebedürftige hat einen Pflegegrad und der Umzug ist erforderlich.

Der Antrag auf Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (§ 40 Abs. 4 SGB XI) wird bei der Pflegekasse gestellt. Es macht Sinn, sich vor dem Umzug bei der Pflegekasse bestätigen zu lassen, dass die Kosten für einen Umzug übernommen werden.

Auch der Umzug in ein Pflegeheim bringt Kosten mit sich. Deshalb auch hier mit der Pflegekasse klären, ob die Umzugskosten ins Pflegeheim übernommen werden.

Teilhabe am Arbeitsleben

Wer aus beruflichen Gründen umziehen muß, um am Arbeitsleben teilhaben zu können, kann Umzugsbeihilfe nach § 33 Absatz 8 Nummer 6 SGB IX beantragen.

Weitere Kostenträger

Es ist zu prüfen, ob auch andere Kostenträger in Frage kommen, die sich an den Umzugskosten beteiligen können. Darunter fallen zum Beispiel:

Neu ab 2017

Mit dem neuen Pflegestufengesetz II (PSG II) ab 01.01.2017 kommt der Pflegegrad 1, der mit keiner bisherigen Pflegestufe zu vergleichen ist. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 auch Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen erhalten. 

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